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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1954/02

Datum:
13.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1954/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0513.18B1954.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1383/02
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.000,-- EUR festgesetzt.

 
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