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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 194/03

Datum:
20.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 194/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.18B194.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3968/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. September 2002 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde angeordnet.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

 
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