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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1459/03

Datum:
29.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1459/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0829.18B1459.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 1787/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert, soweit darin der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, dem Antragsteller zu 2. (damals: Antragsteller zu 3.) eine Duldung für den Zeitraum von sechs Monaten zu erteilen.

Der auf diese Verpflichtung gerichtete Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie 1/3 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Wegen der übrigen Verfahrenskosten I. Instanz bleibt es bei der unanfechtbaren Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners in dem angefochtenen Beschluss.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 
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