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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4115/01

Datum:
14.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 4115/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0114.15A4115.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6548/98
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil, soweit es berufungsbefangen ist, geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.345,37 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 3. August 1998 zu zahlen.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge bis zur teilweisen Berufungsrücknahme trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte in vollem Umfang.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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