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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Stadt N. ist alleinige Gesellschafterin der N. Versorgungs- und Verkehrs GmbH (N. ). Nach § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages unterliegt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung u.a. die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen. Die N. hielt einen Anteil von 75,1 % an der Stadtwerke N. GmbH (T. ), die u.a. die Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet N. betreibt. Die übrigen Anteile hielt die Elektrizitätswerk N. -S. GmbH (F. ). Durch notarielles Kaufvertragsangebot vom 21. Februar 2001 bot die F. der N. den Kauf ihres Gesellschaftsanteils an. In § 11 des Angebots heißt es:
3Die Regelungen dieser Urkunde ... stehen unbeschadet anderer Bedingungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass ... b) das hierfür zuständige Gremium der Stadt N. gem. § 108 Abs. 5 GO NW dem Verkauf und der Abtretung zustimmt.
4Diese Bedingung gilt unbeschadet anderer Nachweismöglichkeiten als eingetreten, wenn die Verkäuferin der Käuferin schriftlich mitteilt, die Bedingung sei eingetreten."
5Am 29. März 2001 beschloss der Beklagte:
6Der Annahme des am 21. Februar 2001 von Herrn Notar L. X. notariell beurkundeten Angebotes der F. zum Abschluss eines Kaufvertrages über den 75,1 %igen Geschäftsanteil der N. Versorgungs- und Verkehrs GmbH an der Stadtwerke N. GmbH wird zugestimmt."
7Der als alleiniger Vertreter der Gesellschafterin in der Gesellschafterversammlung der N. am 3. April 2001 anwesende und auf Grund einer Vollmacht des Bürgermeisters und des Kämmerers (Bl. 112 der Gerichtsakte) handelnde Städtische Rechtsdirektor T. beschloss, die Geschäftsführung der N. zu beauftragen, den Ratsbeschluss umzusetzen, indem sie das notariell beurkundete Angebot der F. ... annimmt und dabei der F. mitteilt, dass die in dem Kaufvertrag vorgesehenen Gremienvorbehalte entfallen sind".
8Am 5. April 2001 erklärten der Geschäftsführer und der Prokurist der N. notariell die Annahme des genannten Angebots. Unter I.(2) heißt es:
9Die Verkäuferin teilt der Käuferin mit, dass ihr Aufsichtsrat und das zuständige Gremium der Stadt N. den Verträgen zugestimmt haben. Die Bedingungen des § 11 des Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil an der Stadtwerke N. GmbH ... sind damit eingetreten."
10Mit am 7. Juni 2001 bei der F. eingegangenem Schreiben teilte das Bundeskartellamt mit, dass die Prüfung der Beschlussabteilung ergeben habe, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht erfüllt seien.
11Am 28. Juni 2001 überreichten die Kläger dem Beklagten ein Bürgerbegehren, das folgenden Text enthielt:
121. Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Initiative, durch den Rat der Stadt N. über ein Bürgerbegehren mit der folgenden Fragestellung entscheiden zu lassen:
13'Soll der Beschluss des Rates vom 29.03.2001 über die Zustimmung zum Verkauf der Stadtwerke N. GmbH - und damit auch des Unternehmensgegenstandes 'Trinkwasser' - aufgehoben und damit der Verkauf an das Elektrizitätswerk N. -S. (F. ) abgelehnt werden?"
142. Begründung:
15a) Bei einer Veräußerung geht der kommunale Einfluss auf die Trinkwasserversorgung weitgehend verloren.
16b) Langfristig ist nach einer Veräußerung nicht gewährleistet, dass die Versorgung mit Trinkwasser auf dem bisherigen preiswerten und qualitätsmäßig hohen Niveau beibehalten werden kann.
173. Kosten:
18Es entstehen keine Kosten, sondern lediglich Mindereinnahmen im Haushalt der Stadt N. , die durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden könnten."
19Am 29. Juni 2001 waren in der Stadt N. 65.259 Personen wahlberechtigt. Das Bürgerbegehren wies 5.901 Unterschriften auf, von denen die Stadtverwaltung 5.373 als ordnungsgemäß anerkannte.
20Am 6. September 2001 stellte der Beklagte gemäß § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. Mit drei Bescheiden an jeden der Kläger vom 18. September 2001 gab der Bürgermeister den Beschluss des Beklagten bekannt und wies zur Begründung auf die der für diesen Tagesordnungspunkt erstellten Sitzungsdrucksache beigefügte Stellungnahme der Stadtverwaltung hin. In dieser Stellungnahme wird das Bürgerbegehren für unzulässig gehalten, weil es gegen die bestehende vertragliche Vereinbarung verstoße und eine einseitige Abänderung dieser Vereinbarung rechtlich unmöglich sei, sodass mit dem Bürgerbegehren entgegen § 26 Abs. 5 Nr. 9 der Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde. Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch, den der Beklagte in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2001 zurückwies. Der Bürgermeister der Stadt N. gab dies den Klägern mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2001 bekannt.
21Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Kläger vorgetragen haben: Das Bürgerbegehren sei zulässig, da es kein gesetzwidriges Ziel in Form eines Vertragsbruches verfolge. Vielmehr richte es sich gegen den Ratsbeschluss vom 29. März 2001, mit dem dem Verkauf des Gesellschaftsanteils zugestimmt worden sei und der einen rein gesellschaftsinternen Mitwirkungsakt darstelle, der keine Außenwirkung auf den Vertrag entfalte. Die Aufhebung dieses Ratsbeschlusses sei auch heute noch möglich. Gegenstand der den Bürgern zur Entscheidung vorzulegenden Frage sei also nicht etwa die Entscheidung, dass die Gesellschaftsanteile nicht veräußert würden. Das Bürgerbegehren sei auch nicht wegen Erledigung unzulässig. Es gebe kein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Unzulässigkeit. Im Übrigen liege auch eine Erledigung nicht vor, da das Bürgerbegehren nicht auf ein tatsächlich oder rechtlich unmögliches Ziel gerichtet sei. Rechtsfolge eines positiven Bürgerentscheids sei alleine, dass die N. verpflichtet wäre, den getätigten Vertragsabschluss nach Möglichkeit rückgängig zu machen. Einen solchen Beschluss könne auch der Beklagte fassen. Der Kostendeckungsvorschlag sei ausreichend, da durch die Aufhebung des angegriffenen Ratsbeschlusses keine Kosten entstünden.
22Die Kläger haben beantragt,
231. den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "gegen den Ausverkauf des N. Trinkwassers" festzustellen;
242. den Beschluss vom 6. September 2001, durch Bescheid bekannt gegeben am 18. September 2001, und die Widerspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2001, bekannt gegeben am 19. Dezember 2001, aufzuheben.
25Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat vorgetragen: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es entgegen § 26 Abs. 5 Nr. 9 der Gemeindeordnung ein gesetzwidriges Ziel verfolge. Der Vertrag sei durch die Annahme des Angebots und die Zustimmung des Kartellamtes unwiderruflich wirksam geworden. Der Beschluss des Beklagten vom 29. März 2001, gegen den sich das Bürgerbegehren richte, sei somit vollzogen, ein einseitiges Rückgängigmachen nicht mehr möglich. Gegen diese bestehende vertragliche Vereinbarung verstoße das Bürgerbegehren. Wie sich aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens ergebe, sei es nicht nur auf die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001 gerichtet, sondern gleichzeitig auch auf die Verhinderung des Verkaufs des Geschäftsanteils. Dies sei das eigentliche Ziel des Bürgerbegehrens.
28Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
29Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger, mit der sie vortragen: Die Begründung des Bürgerbegehrens stelle eine zutreffende politische Bewertung dar, da die Stadt N. nach dem Verkauf keinen mittelbaren Einfluss mehr auf die Trinkwasserversorgung habe. Ein Kostendeckungsvorschlag sei nicht erforderlich gewesen, da mit der Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001 keine Kosten verbunden seien. Zu erwartende Mindereinnahmen stellten keine Kosten dar. Dieser Begriff erfasse alleine Aufwand, Mindereinnahmen stellten aber keinen Aufwand dar. Im Übrigen fielen die Mindereinnahmen auch nur bei Tochterunternehmen an, wobei offen sei, ob von den Einnahmen Abführungen an den Gemeindehaushalt beschlossen würden. Das Bürgerbegehren sei nicht erledigt, weil der Ratsbeschluss vom 29. März 2001 auch heute noch aufgehoben werden könne. Unabhängig davon, dass Erledigung kein gesetzliches Merkmal für die Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens sei, sei eine solche Aufhebung auch heute noch sinnvoll und falle in die Entscheidungskompetenz des Beklagten.
30Die Kläger beantragen,
31das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Berufung zurückzuweisen.
34Er trägt vor: Das Bürgerbegehren sei unzulässig, da es ein gesetzwidriges Ziel verfolge bzw. erledigt sei. Ziel des Bürgerbegehrens sei die Verhinderung des Verkaufs, wie es sich aus dem Wortlaut des Bürgerbegehrens und dessen Begründung ergebe. Die Veräußerung sei jedoch mit der Vertragsannahme am 5. April 2001 wirksam geworden, sodass von da ab eine Verhinderung nicht mehr möglich gewesen sei. Mit dem Bürgerbegehren solle in die Vertragsposition der F. in gesetzwidriger Weise eingegriffen werden. Der Kostendeckungsvorschlag sei nicht ausreichend, da bereits 10,5 Mio. DM im städtischen Haushalt für das Jahr 2004 im mit dem Haushaltsjahr 2001 beschlossenen Haushaltssicherungskonzept eingestellt seien. Dabei handele es sich um einen Teilbetrag des Veräußerungserlöses, der an den Gemeindehaushalt abgeführt werden solle. Somit entstehe bei einem Scheitern des Verkaufs ein hoher Einnahmeausfall. Die Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung sei gesellschaftsrechtlich auf Grund des Gesellschaftsvertrages der N. erforderlich. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit sei eine Legitimierung des Verhaltens des Vertreters der Stadt in der Gesellschafterversammlung durch den Beklagten erforderlich gewesen. Im Übrigen sehe auch § 11 des Vertragsangebotes der F. eine Beschlussfassung des Rates über den Verkauf des Gesellschaftsanteils vor.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Zulässigkeitsentscheidung des Beklagten.
38Gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) stellt der Rat unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Das Bürgerbegehren ist allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb unzulässig, weil es im Widerspruch zu § 26 Abs. 1 GO NRW nicht auf eine Entscheidung der Bürger, sondern auf eine Vorgabe für eine vom Rat zu treffende Entscheidung gerichtet wäre.
39Vgl. zu dieser Beschränkung OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 15 A 974/97 -, NWVBl. 1998, 273 (275).
40Der Eingangssatz des Bürgerbegehrens Mit meiner Unterschrift unterstütze ich die Initiative, durch den Rat der Stadt N. über ein Bürgerbegehren mit der folgenden Fragestellung entscheiden zu lassen:" meint nicht die zu treffende Sachentscheidung im Bürgerbegehren, die alleine durch die im Anschluss daran gestellte Frage bezeichnet wird, sondern die Entscheidung des Rates nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW über die Zulässigkeit eines durchgeführten Bürgerbegehrens. Dieser zutreffende Hinweis ist zwar unnötig, jedoch unschädlich, mag er auch klarer formuliert werden können.
41Das Bürgerbegehren ist aber gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW unzulässig, weil es ein gesetzwidriges Ziel verfolgt.
42Gegenstand des Bürgerbegehrens ist ausweislich seines Textes und auch erkennbar gewollt die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001, mit dem der Beklagte der Annahme des Angebots der F. zum Kauf des Geschäftsanteils der N. an der T. zugestimmt hat. Dieses Ziel ist gesetzwidrig, weil der Beklagte selbst nicht befugt wäre, diesen Beschluss rückwirkend aufzuheben. Er ist nämlich jedenfalls auch privatrechtliche Zustimmung analog § 182 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu dem Vertrag zwischen der N. und der F. . In Gestalt dieser Zustimmung ist der Ratsbeschluss nicht mehr rückwirkend aufhebbar.
43Der genannte Charakter des Ratsbeschlusses ergibt sich aus § 11 Buchst. b des Vertrages zwischen der N. und der F. . Danach sollen die Regelungen des Vertrages unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass das hierfür zuständige Gremium der Stadt N. gem. § 108 Abs. 5 GO NW dem Verkauf und der Abtretung zustimmt". Diese vertragliche Regelung geht dem Wortlaut nach ins Leere, denn es bedurfte keiner Zustimmung des Beklagten nach § 108 Abs. 5 GO NRW. Diese Vorschrift betrifft alleine die Beteiligung einer zumindest teilweise gemeindeeigenen Gesellschaft an einer Vereinigung, nicht aber, wie hier, die Aufgabe einer Beteiligung. Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus deren Sinn und Zweck, die den Gefahren mittelbarer kommunaler Gesellschaftsbeteiligungen begegnen will. Die mit der Aufgabe mittelbarer kommunaler Gesellschaftsbeteiligungen verbundenen Gefahren soll vielmehr § 111 Abs. 2 GO NRW bekämpfen, der seinerseits keinen Beschlussvorbehalt des Rates enthält.
44Insofern liegt also ein beiderseitiger Rechtsirrtum der Vertragspartner vor. Dennoch wird die Vertragsklausel des § 11 Buchst. b damit nicht gegenstandslos. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erkunden und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Dadurch, dass in Wirklichkeit entgegen der Auffassung der Vertragspartner der Vertrag nicht nach § 108 Abs. 5 GO NRW der Zustimmung des Beklagten bedurfte, ist eine Lücke im Vertrag hinsichtlich der vertraglichen Bedeutung der Zustimmung des Beklagten entstanden, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ist.
45Vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 157 Rn. 2 ff.
46Angesichts der kommunalpolitischen Bedeutung des Vorgangs und der dem Rat gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW eingeräumten Möglichkeit, dem Gemeindevertreter in der Gesellschafterversammlung der N. , die gemäß § 12 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die F. entscheiden musste, Instruktionen für sein Verhalten zu erteilen, war als sicher anzunehmen, dass der Beklagte über den Verkauf beschließen würde. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt unter diesen Umständen, dass die Vertragsparteien, hätten sie die fehlende gesetzliche Zustimmungsbedürftigkeit erkannt, eine Ratszustimmung ohne Nennung des § 108 Abs. 5 GO NRW als Bedingung vereinbart hätten. Dem angenommenen Zustimmungserfordernis haben die Vertragspartner dadurch Rechnung getragen, dass sie der Ratszustimmung vertragliche Wirkung beilegten, indem sie die Zustimmung als aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Wirksamkeit des Vertrages ausgestalteten. Das ist, da die Vorschriften der §§ 182 ff. BGB über die Zustimmung zu Rechtsgeschäften unmittelbar nur für die Fälle einer gesetzlichen Zustimmungsbedürftigkeit gelten,
47vgl. BAG, Urteil vom 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 -, NJW 1995, 1981 f.; Säcker/Schramm, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor § 182 Rn. 13,
48rechtlich möglich.
49Vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf v § 182 Rn. 5.
50Auf das so vertraglich begründete Zustimmungserfordernis in Form einer Bedingung sind die Regeln für eine gesetzlich erforderliche Zustimmung nach §§ 182 ff. BGB entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung des § 183 Satz 1 BGB, der den Widerruf einer vorherigen Zustimmung (Einwilligung) nur bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts erlaubt, ergibt hier, dass die Aufhebung des zustimmenden Ratsbeschlusses, die dem Widerruf der Einwilligung nach § 183 Satz 1 BGB entspricht, nur möglich war bis zur Annahme des Angebots der F. durch die N. , also bis zum 5. April 2001, mithin jetzt nicht mehr.
51Enger Säcker/Schramm, Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vor §§ 182 Rn. 14: Notwendigkeit einer besonderen Vereinbarung für jedwede Widerruflichkeit einer als Bedingung ausgestalteten Einwilligung.
52Die Regelung in § 11 Satz 2 des Vertrages steht dem vorstehend dargestellten Ergebnis nicht entgegen. Danach gilt die Bedingung unbeschadet anderer Nachweismöglichkeiten als eingetreten, wenn die Verkäuferin, also die N. , der Käuferin, also der F. , schriftlich mitteilt, die Bedingung sei eingetreten. Das ist mit der Erklärung unter I.(2) der Vertragsannahme vom 5. April 2001 geschehen, sodass eine Aufhebung des zustimmenden Ratsbeschlusses keine vertraglichen Auswirkungen mehr hätte.
53Diese Regelung betrifft jedoch den bloßen - allerdings mit konstitutiver Wirkung ausgestatteten - Nachweis der erfolgten Zustimmung, nicht jedoch das Erfordernis der Zustimmung selbst und damit auch nicht ihre sich aus § 183 Abs. 1 BGB analog ergebende beschränkte Widerruflichkeit.
54Damit steht das Bürgerbegehren, jedenfalls soweit es auf die rückwirkende Aufhebung des Ratsbeschlusses gerichtet ist, im Widerspruch zum entsprechend anwendbaren §§ 183 Satz 1 BGB und verfolgt damit ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW.
55Das Bürgerbegehren bliebe auch dann unzulässig, wenn seine Zielsetzung vor dem dargelegten Hintergrund dahin verstanden würde, dass nicht die Aufhebung des Ratsbeschlusses mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc), sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) beschlossen werden soll. Dann ergäbe sich die Unzulässigkeit nämlich daraus, dass das Bürgerbegehren nicht auf eine Sachentscheidung gerichtet wäre, wie dies § 26 Abs. 1 GO NRW fordert: Eine Aufhebung des Ratsbeschlusses ex nunc ist unmöglich, ginge ins Leere und entschiede somit nichts. Begrifflich setzt die Aufhebung eines Ratsbeschlusses mit Wirkung ex nunc - nicht anders als der Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - voraus, dass der Ratsbeschluss in dem Zeitpunkt, in dem seine Geltung beendet werden soll, noch Wirkungen äußert. Das, was keine Wirkungen mehr entfaltet, kann in seiner Wirksamkeit, also seiner Geltung, nicht mehr beendet werden.
56Vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 2, 6. Aufl., § 51 Rn. 56.
57Der Ratsbeschluss vom 29. März 2001 entfaltet als Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft nur eine derart zeitlich beschränkte Wirkung, nämlich von seinem Beschluss bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts, dem zugestimmt wurde. Danach gehen keine Wirkungen mehr von ihm aus, sodass nur eine Aufhebung ex tunc möglich ist und damit Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein kann.
58Vgl. zu einem ähnlichen Fall begrenzter zeitlicher Wirkung einer Zustimmung BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - 1 C 29.95 -, DVBl. 1997, 956 (957).
59Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Auffassung geäußert haben, mit dem Begriff das hierfür zuständige Gremium der Stadt N. " in § 11 Buchst. b des Vertrages seien jedenfalls auch die über einen Bürgerentscheid befindenden Bürger gemeint, kann dem nicht gefolgt werden. Entsprechend dem Wortlaut war für die Vertragsparteien zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, dass hiermit der Rat als das allein in Betracht kommende (primär) zuständige Gremium" angesprochen war.
60Schließlich kann der Gegenstand des Bürgerbegehrens nach erfolgtem Vertragsschluss - in Anlehnung an die Vorstellungen der Kläger hinsichtlich der Folgen eines erfolgreichen Bürgerentscheids über die Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 29. März 2001 - auch nicht dahin verstanden werden, dass den Bürgern die Frage vorgelegt werden soll, ob der geschlossene Vertrag im Rahmen des Möglichen rückgängig gemacht werden soll. Ein solches Begehren mag, wenn es ein initiierendes Bürgerbegehren ist, grundsätzlich möglich sein.
61Vgl. zur Abgrenzung kassatorischer und initiierender Bürgerbegehren OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks.
62Hier geht es jedoch darum, ob dem Bürgerbegehren mit Blick auf den angestrebten Bürgerentscheid nach Einreichung ein anderer Text zu Grunde gelegt werden kann. Es ist bereits geklärt, dass der Bürgerentscheid den Text des Bürgerbegehrens grundsätzlich uneingeschränkt übernehmen muss.
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 2445/97 -, NWVBl. 2002, 110 (111).
64Daraus folgt, dass auch für die Zulässigkeitsprüfung der Text des eingereichten Bürgerbegehrens maßgeblich ist. Dabei kann offen bleiben, inwieweit die dargelegten Grundsätze Raum für redaktionelle Veränderungen geben, da hier die nach dem Text des vorliegenden Bürgerbegehrens gestellte Frage nach der Aufhebung des dem Vertrag zustimmenden Ratsbeschlusses etwas völlig anderes als die oben formulierte Frage ist, ob der geschlossene Vertrag im Rahmen des Möglichen rückgängig gemacht werden soll.
65Angesichts der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 5 Nr. 9 GO NRW bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob hier ein Kostendeckungsvorschlag i.S.d. § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW mit Blick darauf erforderlich war, dass ein Erfolg des Bürgerbegehrens möglicherweise zu Einnahmeausfällen auf Seiten der Gemeinde geführt hätte.
66Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
67Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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