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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2468/01

Datum:
01.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2468/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0401.15A2468.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2448/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2000 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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