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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 225/00.A

Datum:
29.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 225/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0729.15A225.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 3217/95.A
 
Tenor:

Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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