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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 E 118/03

Datum:
13.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 E 118/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0813.13E118.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 4655/02
 
Tenor:

Die Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiladung der U. -S. Q. T. GmbH, L. , sowie gegen die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO werden auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung der Beiladung auf 200,- EUR und im Beschwerdeverfahren wegen Aussetzung der Vollziehung unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für beide Instanzen auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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