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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 2513/02

Datum:
12.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 2513/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0212.13B2513.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 1300/02
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.750,- EUR festgesetzt.

 
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