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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 2344/02

Datum:
29.04.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 2344/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0429.13B2344.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1805/02
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6414/02 wird angeordnet, soweit diese gegen Ziffer 1. b), 1. c), und 1. i) der Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2002 und 19. Juli 2002 gerichtet ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Umsetzungsfrist nach Ziffer 2 des Bescheids vom 1. Juli 2002 bezüglich der Anordnungen in Ziffer 1. m), aa) und dd) erst mit Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses an die Antragstellerin in Lauf gesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,- EUR festgesetzt.

 
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