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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 2130/02

Datum:
03.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 2130/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0203.13B2130.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1688/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5728/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2002 wird mit Ausnahme von Teil B dieses Bescheides und mit der Maßgabe angeordnet, dass die monatlichen Berichte ab Mai 2003 für zunächst zwei Jahre zu erstatten sind.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6024/02 VG Köln gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2002 wird angeordnet.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen, tragen die Antragsgegnerin zu fünf Sechsteln und die Antragstellerin zu einem Sechstel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500.000,-- EUR festgesetzt.

 
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