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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1955/03

Datum:
19.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1955/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1119.13B1955.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 2207/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klagen 1 K 5218/03 und 1 K 5382/03 VG Köln wird angeordnet, soweit Anfechtungsgegenstand jeweils Tenor-Nr. 1.1.3. der Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2003 - Az: BK 3a-03/010 - und vom 15. August 2003 - Az: BK 3a-03/010 - ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin jeweils 4/5 der Gerichtskosten, ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie jeweils die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 1/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und 1/5 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 EUR festgesetzt.

 
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