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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1762/03

Datum:
24.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1762/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1024.13B1762.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1176/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs/der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Lizenz vom 5. Dezember 2000/28. Januar 2003 in der Fassung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2003 wird angeordnet, soweit die Lizenz der Beigeladenen die Beförderung von Briefsendungen mit einem Einzelgewicht bis zu 100 Gramm zu einem Einzelpreis von weniger 1,65 EUR (brutto) gestattet.

Im Übrigen werden die Beschwerde zurückgewiesen und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
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