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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 16/03

Datum:
31.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 16/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0331.13B16.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1438/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird unter Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26. März 2002 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die sog. "Auflage Nr. 6" in dem Genehmigungsbescheid zur Notfallrettung mit einem RTW vom 23. Januar 2002 dahin abzuändern, dass der Antragsteller für den fraglichen RTW einen Betriebsbereich zugewiesen wird, der durch die binnen 8 Minuten ab Eingang des Notrufes erreichbaren Grenzen (innerhalb von S. ) bestimmt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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