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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 711/02

Datum:
06.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 A 711/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1006.13A711.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 22 K 9647/99
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die zweite, nicht aber für die erste Instanz.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255.645,94 EUR (= früher 500.000,- DM) festgesetzt.

 
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