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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1499/01

Datum:
01.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1499/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.13A1499.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 10642/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 1997 wird in seinen Nummern 3. und 4. aufgehoben.

Die weitergehende Berufung wird unter Aufrechterhaltung der Klageabweisung im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 200.000,- EUR festgesetzt.

 
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