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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 302/02

Datum:
26.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 302/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0626.12E302.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1178/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandswertes der

anwaltlichen Tätigkeit für das Anordnungs-

verfahren wird in der Wertstufe bis 1.800,-- DM

festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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