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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 63/03

Datum:
27.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 63/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.12B63.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1834/02
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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