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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 75/02

Datum:
26.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 75/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0926.12A75.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 11067/99
 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung mit Ausnahme des Kostenausspruchs wie folgt neu gefasst wird: Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 15. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1999 verpflichtet, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Mai 1999 in Höhe von weiteren 564,30 DM (entsprechend 288,52 EUR) zu gewähren. Die Bescheide vom 15. Juni und 11. November 1999 werden aufgehoben, soweit darin die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt für Mai 1999 im Bescheid vom 27. April 1999 teilweise aufgehoben, die Erstattung von Leistungen gefordert und eine Aufrechnungsentscheidung getroffen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte zu weiteren Leistungen verpflichtet worden ist.

 
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