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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4631/00

Datum:
19.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4631/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0219.12A4631.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2616/96
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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