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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1839/02

Datum:
14.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1839/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.12A1839.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2637/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 21. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin zu 3. für den Monat Juli 1999 über die bereits gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1. und 2. in beiden Rechtszügen je 1/3, die Klägerin zu 3. 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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