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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1622/01

Datum:
24.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 1622/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.12A1622.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 1051/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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