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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1057/03

Datum:
29.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1057/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0729.10B1057.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 893/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des von den Antragstellern eingelegten Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. März 2003 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

 
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