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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1535/02

Datum:
11.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1535/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.9B1535.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2052/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neugefasst:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. März 2002 wird bezüglich der Gebührenscheide T 543/01, T 547/01 und T 785/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 angeordnet sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides T 784/01 des Antragsgegners vom 27. Februar 2002 insoweit angeordnet, als darin ein 11.170,80 DM übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Antragsgegner zu 4/7.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.294,32 EUR (= früher 6.443,13 DM) festgesetzt.

 
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