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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 1405/02

Datum:
26.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 B 1405/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0826.9B1405.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 299/02
 
Tenor:

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juni 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 38,63 EUR (früher 75,55 DM) festgesetzt.

 
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