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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 251/99

Datum:
06.05.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 251/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0506.9A251.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 8184/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme anhängig geblieben ist.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für die Zeit bis zur teilweisen Klagerücknahme in der ersten Instanz auf 40.372,94 EUR (= früher 78.962,60 DM) und für die Zeit danach auf 25.049,59 EUR (= früher 48.992,74 DM) festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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