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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 2459/02

Datum:
17.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 2459/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1217.8B2459.02.00
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin ¬gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekanntgegeben werden.

 
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