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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 940/02

Datum:
20.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 940/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.8A940.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 3658/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat; insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2002 für unwirksam erklärt.

Soweit die Klage noch anhängig ist, wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2002 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76,69 EUR (= 150 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai 2000 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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