Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Januar 2002 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet.
3Die Berufung ist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages des Klägers auf Vernehmung des Zeugen S. findet im Prozessrecht keine Stütze. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, mit dem dieser unter Beweis gestellt hatte, dass er im Jahre 1994 und im Juli 1997 wegen PKK-Verdachts festgenommen wurde, mit der Begründung abgelehnt, dass es für die Entscheidung "hierauf" nicht ankomme. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen für seine Entscheidung unerheblich sind. Gleichwohl hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils (UA S. 5 f.) die vom Kläger behaupteten Verhaftungen im Jahre 1994 und im Juli 1997 wegen unsubstantiierten und gesteigerten Vorbringens als unglaubhaft erachtet. Mit dieser Begründung hat sich das Verwaltungsgericht über die aus der Ablehnung des Beweisantrages wegen Unerheblichkeit folgenden Bindung hinweggesetzt und der Ablehnung des Beweisantrages nachträglich die Grundlage entzogen.
4Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, AuAS 1997, 6.
5