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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 42/02

Datum:
24.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 42/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0124.7B42.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 434/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 26. Februar 2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. Juni 2001 zur "Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz" auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 29, Flurstück 19 (V. straße /H. straße 43 in G. ) wird insoweit angeordnet, als die Nutzung des Bolzplatzes Sonn- und Feiertags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr genehmigt worden ist.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Die Antragsteller tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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