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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1061/02

Datum:
28.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1061/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.7B1061.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 923/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 46, Flurstück 396 (M. straße 22 in K. ) wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zur Aufstockung des Wohngebäudes M. straße 22 in K. zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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