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Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 92/01.NE

Datum:
04.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 92/01.NE
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.7A.D92.01NE.00
 
Tenor:

Das Verfahren der Antragstellerin zu 29. wird eingestellt.

Der Antrag der Antragsteller zu 1. bis 23. und 28. wird verworfen.

Der Bebauungsplan Nr. - "Auf dem R. in K. - M. " - der Stadt K. ist nichtig.

Von den bis zur Rücknahme des Verfahrens der Antragstellerin zu 29. entstandenen Kosten entfällt jeweils ein Fünfzehntel 1) auf den Antragsteller zu 28., 2) auf die Antragstellerin zu 29., 3) auf die Antragsteller zu 1. bis 11. und 4) auf die Antragsteller zu 12. bis 23.; auf die Antragsgegnerin entfallen elf Fünfzehntel. Von den nach Rücknahme des Verfahrens der Antragstellerin zu 29. entstandenen Kosten entfällt jeweils ein Vierzehntel 1) auf den Antragsteller zu 28., 2) auf die Antragsteller zu 1. bis 11. und 3) auf die Antragsteller zu 12. bis 23.; auf die Antragsgegnerin entfallen elf Vierzehntel. Von den auf sie entfallenden Kosten tragen die Antragsteller zu 1. bis 11. jeweils ein Elftel, die Antragsteller zu 12. bis 23. jeweils ein Zwölftel. Den auf sie entfallenden Kostenanteil tragen die Antragsteller zu 1., 5., 7., 11., 13., 14., 16., 17. und 19. jeweils als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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