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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 906/02

Datum:
27.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 906/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0627.6B906.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 1017/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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