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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 519/02

Datum:
10.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 519/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0610.6B519.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 128/02
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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