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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1965/00

Datum:
05.02.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1965/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.6B1965.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 1565/00
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen O. . Die Beigeladenen S. und C. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 2.045,17 Euro (= 4.000,-- DM) festgesetzt.

 
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