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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1114/02

Datum:
09.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1114/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0909.6B1114.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 600/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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