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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1012/14

Datum:
10.10.2014
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1012/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1010.6B1012.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 942/14
Schlagworte:
Stellenbesetzung Bereitschaftspolizei Vorerfahrung Anforderungsprofil
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Kriminalhauptkommissars auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle eines Zugführers in der Bereitschaftspolizei mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Die in dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2013 – 403.26.04.13 43.2 – für die Besetzung einer nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bewerteten Stelle eines Zugführers in der Bereitschaftspolizei verlangte Vorwendung von drei Jahren in dieser Polizeiein-heit ist sachlich gerechtfertigt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt

 
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