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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 5645/00

Datum:
20.11.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 5645/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.6A5645.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1651/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1999 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Mai 1998 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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