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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 3458/99

Datum:
04.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 3458/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0704.6A3458.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 1410/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 6. Juni 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 19 sowie unter Änderung des Bescheides des Landesamtes vom 3. November 19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 19 verpflichtet, über die Anträge auf Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen für die Verhinderungspflege in der Zeit vom 21. Juli bis 18. August 19 sowie in der Zeit vom 12. bis 26. Juli 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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