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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird - unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das erstinstanzliche Ver-fahren auf 4.320,-- DM und für das Zulassungs- verfahren auf 2.294,68 EURuro (4.488,-- DM) festge-setzt.
G r ü n d e :
2Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
3Die Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.
4Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
5Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
6In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
7Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger erstrebt eine Verpflichtung des Beklagten, ihm wegen der Folgen eines im Jahre 19 erlittenen Dienstunfalls einen höheren Unfallausgleich (§ 35 des Beamtenversorgungsgesetzes) - auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 v.H. anstatt von 30 v.H. - zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die dem Gericht vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet, eine auf den Dienstunfall zurückzuführende MdE, die mehr als 30 v.H. betrage, zu belegen. Der Amtsarzt Dr. H., Gesundheitsamt X. , habe aufgrund einer Untersuchung des Klägers vom 13. August 19 die MdE, soweit sie Folge des Dienstunfalls sei, mit weiterhin 30 v.H. bewertet. Diese Einschätzung habe der im Widerspruchsverfahren eingeschaltete Amtsarzt Dr. M. bestätigt. Die entgegenstehenden Atteste der den Kläger behandelnden praktischen Ärzte Dr. B. /Dr. C. vom 30. Januar 19 und vom 19. Dezember 19 überzeugten nicht. Es werde nicht hinreichend klar, inwieweit sich die Folgen des Motorradunfalls des Klägers und deren Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit seit der erstmaligen Festlegung des Unfallausgleichs im März 19 verändert hätten. Auch wenn die bescheinigten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter und der Halswirbelsäule des Klägers als Veränderung der maßgeblichen Umstände anzusehen sein sollten, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass diese Beschwerden geeignet seien, die Erwerbsfähigkeit des Klägers um weitere 20 v.H. zu mindern. Die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Höhe der MdE durch Dr. B. /Dr. A. würden durch das - ebenfalls seitens des Klägers vorgelegte - Attest des Arztes für Orthopädie Dr. N. vom 25. November 19 noch erhärtet. Dr. M. habe seine Bewertung, der Kläger sei um mindestens 50 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, auch auf degenerative Veränderungen gestützt. Die von Dr. M. herangezogenen weiteren Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule und an den Knien ließen keinen Zusammenhang mit dem Dienstunfall erkennen. Ein derartiger Zusammenhang werde auch weder von Dr. N. bescheinigt noch durch eine anderweitige ärztliche Stellungnahme belegt.
8Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten zwecks Erhärtung der Richtigkeit der Auffassung der praktischen Ärzte Dr. B. /Dr. C. und des Arztes für Orthopädie Dr. N. einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe nicht über die insoweit erforderliche Sachkunde verfügt und im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ein Sachverständigengutachten einholen müssen.
9Durch dieses Vorbringen wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungs-gericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger macht geltend, dem Verwal-tungsgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen. Damit hat er jedoch nicht darge- legt, dass an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Verfahrens ernst- liche Zweifel bestehen. Unabhängig davon würde auch der (vom Kläger nicht geltend gemachte) Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht durchgreifen. Es ist nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen. An- gesichts der dem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehenden und verwerteten ärztlichen Stellungnahmen ist nicht offenkundig, dass die Entscheidung keine hin- reichende tatsächliche Grundlage hat. Außerdem verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von Beweiserhebungen absieht, die ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 6 A 3515/98 -, m.w.N.
11Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Juni 2001 durch seinen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. K. vertreten. Ein Beweisantrag wurde jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand, dass das Verwaltungs- gericht den in den Schriftsätzen des Klägers enthaltenen Beweisanträgen nicht gefolgt ist, einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.
12Von einer Entscheidung über das von dem Kläger zusätzlich zu dem Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegte Rechtsmittel der Berufung sieht der Senat ab.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, §§ 15, 25 Abs. 2 Satz 2, § 73 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Unfallausgleich zählt zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, und der Streitwert ist mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Teilstatus, zum Beginn der jeweiligen Instanz, zu bemes-sen. Rückstände sind hier nicht hinzuzurechnen, da es nicht um eine bezifferte Geld-leistung (§ 13 Abs. 2 GKG) ging.
15Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188 = NWVBl. 2000, 176; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2001 - 6 A 5132/96 -.
16Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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