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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 993/01

Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 993/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0823.5E993.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 M 22/01
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Dezember 2001 rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den nicht erledigten Teil der Beschlagnahmeanordnung in dem genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 
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