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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 900/02

Datum:
30.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 900/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0930.5E900.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 921/02
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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