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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 3/02

Datum:
26.09.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 E 3/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0926.5E3.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 I 62/01
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der sinngemäße Antrag des Antragsgegners, festzustellen, dass die Durchsuchungsanordnung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2001 (Nr. 1 des Beschlusses) rechtswidrig gewesen ist, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Sicherstellungsanordnung in dem genannten Beschluss (Nr. 2 des Beschlusses) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

 
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