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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 620/02

Datum:
10.04.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 620/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0410.5B620.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 536/02
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. April 2002 wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 1. April 2002 gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 22. März 2002 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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