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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1553/02

Datum:
12.08.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1553/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0812.5B1553.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 3036/02
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers und dem Antragsgegner vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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