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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1330/02

Datum:
18.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1330/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0718.5B1330.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 L 1212/02
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Juli 2002 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die vom Antragsteller unter dem 22. Juni 2002 angemeldete Veranstaltung "Meinungs- und Musikfreiheit auch für Nationalisten - gegen Konzertverbote" als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu behandeln. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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