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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 12/02

Datum:
04.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 12/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.5B12.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 1058/01
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Dezember 2001 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen - hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 4.090,34 EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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