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Oberverwaltungsgericht NRW, 5 B 1190/02

Datum:
28.06.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 B 1190/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.5B1190.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1538/02
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. Juni 2002 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 anzuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.050,-- EUR festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.

 
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