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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der Bundesrepublik Jugoslawien weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch einer "extremen Gefahrenlage" im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2001 - 5 A 2735/01.A -, m.w.N.
5Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keinen weiteren Klärungsbedarf auf.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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