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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1357/01

Datum:
04.01.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 B 1357/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.4B1357.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1661/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2001 wird hinsichtlich der Handwerksuntersagung wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM/5.112,92 Euro festgesetzt.

 
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